ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

EINKAUFSBEDINGUNGEN

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. GELTUNGSBEREICH

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) liegen der gesamten Geschäftsbeziehung der ProAgro GmbH als Verkäuferin (im Folgenden kurz: „ProAgro“ oder „wir“ oder „uns“) und dem Kunden als Käufer (im Folgenden kurz: „Kunde“) zugrunde und gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse und Lieferungen, ohne dass sie erneut vereinbart werden müssen. Mit Abschluss des Vertrages akzeptiert der Kunde diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und anerkennt deren alleinige Gültigkeit. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsklauseln des Kunden oder Dritter werden nicht Vertragsbestandteil.

2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

2.1. Angebote können sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sie fordern den Kunden nur zur Stellung eines Angebots auf. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder tatsächliche Lieferung wirksam zustande, nicht aber durch unser bloßes Schweigen. Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt als vereinbart, sofern der Kunde nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Bestätigungsschreiben und Schreiben des Kunden mit Änderungen unseres Angebots und/oder unserer Auftragsbestätigung werden nicht Vertragsinhalt, außer sie werden ihrerseits von uns schriftlich bestätigt. Bei Lieferungen ohne Auftragsbestätigung gilt das zuletzt gelegte Angebot.

2.2. Wir sind berechtigt, das Zustandekommen des Vertrages und/oder die Lieferung von der Vorauszahlung des Kaufpreises und anderen Bedingungen abhängig zu machen.

2.3. Der Vertragsabschluss erfolgt grundsätzlich unter Verwendung der Incoterms in der von der Internationalen Handelskammer (ICC) zum Abschlusszeitpunkt jeweils gültigen Fassung. Erfolgt im Einzelfall keine gesonderte Vereinbarung, so gilt FCA Versendeterminal (Ort der Übergabe an den Frachtführer im Versendeterminal) gemäß dieser gültigen Fassung als vereinbart.

2.4. Vertragssprachen sind ausschließlich Deutsch und Englisch. Bedient sich der Kunde einer anderen Sprache, wird der entsprechende Teil oder die entsprechende Erklärung nicht Vertragsinhalt und entfaltet keine Rechtswirkungen.

3. PREISE, PREISÄNDERUNGEN, RECHNUNGEN, UMSATZSTEUER

3.1 Von ProAgro angegebene Preise sind freibleibend und mangels anderer Angabe Nettopreise in EUR exklusive Umsatzsteuer.

3.2. Erhöhen sich Steuern, Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport-, Verzollungs-, Lager-, Dienstleistungs- oder Versicherungskosten oder sonst für die Kalkulation bei ProAgro relevante Preisbestandteile nach dem Vertragsabschluss aber vor beiderseitiger Erfüllung des Vertrages oder entstehen ProAgro in diesem Zeitraum durch neu eingeführte allgemeingültige oder sonst unabwendbare mit der Lieferung verbundene Zahllasten Mehrkosten, ist ProAgro zur Preiserhöhung im Ausmaß dieser Mehrkosten berechtigt und der Kunde verpflichtet, diese Mehrkosten zu ersetzen. ProAgro wird den Kunden über die Preiserhöhung informieren. Auf Verlangen werden wir dem Kunden auch die Grundlagen für die Preiserhöhung nachweisen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 35 %, ist der Kunde zum Rücktritt hinsichtlich noch nicht begonnener Lieferungen binnen 14 Tagen ab unserer Information über die Preiserhöhung berechtigt. Der Rücktritt bedarf der Schriftform.

3.3 Der Kunde stimmt der Ausstellung und dem Empfang von Rechnungen in einem elektronischen Format zu.

ProAgro übernimmt keine Rechnungsstellungspflicht nach ausländischem (nicht-österreichischem) Recht.

3.4 Versendet oder befördert ProAgro oder der Kunde die Ware vom Ausgangsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat in der EU, erwirbt der Kunde die Ware für sein Unternehmen und ist der Erwerb der Ware beim Kunden als Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat steuerbar, liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Diese ist von der österreichischen Umsatzsteuer befreit und ProAgro stellt keine österreichische Umsatzsteuer in Rechnung. Der Kunde gibt ProAgro seine ihm im anderen EU-Mitgliedstaat zugeteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bekannt und darf für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht unter seiner (ihm allenfalls zugeteilten) österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftreten. Der Kunde ist zur Versteuerung des Erwerbs im anderen EU-Mitgliedstaat verpflichtet und hält ProAgro diesbezüglich schad- und klaglos. Gibt der Kunde keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bekannt oder ist die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung zweifelhaft, stellt ProAgro Umsatzsteuer in Rechnung und der Kunde ist zu deren Zahlung verpflichtet.

Übernimmt der Kunde im Fall einer Ausfuhrlieferung selbst die Beförderung oder Versendung der Ware in das Drittland, ist er verpflichtet, ProAgro die gesetzlich geforderten Ausfuhrnachweise als Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung in Österreich unverzüglich und im Original zu übergeben (derzeit bei Versendung: Ausfuhranmeldung mit zollamtlicher Ausgangsbestätigung und bei Beförderung: Ausfuhrbescheinigung mit zollamtlicher Ausgangsbestätigung). Andernfalls und bei Ausfuhrlieferungen mit inländischem Abholer (Abhollieferung) wird die österreichische Umsatzsteuer verrechnet und der Kunde ist zu deren Zahlung verpflichtet.

4. LIEFERUNG, TEILLIEFERUNG, ERFÜLLUNGSORT, GEFAHRENÜBERGANG, ANNAHME

4.1. Die Lieferung erfolgt in den vereinbarten Behältnissen und Verpackungen, mangels Vereinbarung liegt die Wahl bei uns. Für die Ermittlung des Gewichtes und des Volumens der Ware sind die Angaben des Frachtführers und der Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer im Versendeterminal maßgeblich. Auch handelsübliche Minder- oder Mehrlieferungen gelten als Vertragserfüllung.

Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, darüber hinaus stehen auch verbindliche Lieferfristen und -termine unter dem Vorbehalt der richtigen, rechtzeitigen und ausreichenden Selbstbelieferung.

Hat ProAgro den Transport der Ware über das Versendeterminal hinaus übernommen, steht ProAgro das Verfügungsrecht als Absender zu, den Frachtführer anzuweisen, die Ware anzuhalten, zurückzugeben oder an einen anderen als den im Frachtbrief bezeichneten Empfänger (Entladeort) auszuliefern (§ 433 UGB).

4.2. Wir sind sowohl im Einzel- als auch Rahmenauftragsverhältnis berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, Teilrechnungen auszustellen und diese fällig zu stellen und mit der Lieferung bzw. weiteren Teillieferungen bis zum Eingang der Rechnungsbeträge zuzuwarten.

Mangels abweichender Vereinbarung nimmt der Kunde Abrufe aus einem Rahmenauftrag so vor, dass die Teillieferungen aus der beauftragten Gesamtmenge gemäß unserer Rahmenauftragsbestätigung durch die Anzahl sowie die Zeitpunkte der Abrufe und die jeweils abgerufene Teilmenge über den Lieferzeitraum gleichmäßig verteilt werden. Zur Lieferung von Mehrmengen ist ProAgro nicht verpflichtet. Ruft der Kunde Mindermengen ab, trägt er daraus resultierende Mehrkosten und ist ProAgro berechtigt aber nicht verpflichtet die Gesamtmenge zu reduzieren oder in nachfolgenden Teillieferungen einen Mengenausgleich vorzunehmen. Abweichend von der zur Teillieferung abgerufenen Menge ist ProAgro zum Abrunden oder Aufrunden der Menge auf volle Verpackungs- und Verladungseinheiten berechtigt.

4.3. Mangels abweichender Vereinbarung ist Erfüllungsort für Lieferungen das von ProAgro bestimmte Versendeterminal, ProAgro trägt die Kosten der Verpackung, des Transports bis zum Versendeterminal und der Beladung und der Kunde trägt die Terminalgebühren, die Kosten der Entladung sowie alle sonstigen Transportkosten.

4.4. Mit Übergabe der Ware an den Frachtführer im Versendeterminal gehen Gefahren und Transportrisiken auf den Kunden über. Der Eigentumsvorbehalt bleibt aufrecht (Punkt 7.).

4.5. Der Kunde ist verpflichtet, alle angemessenen Handlungen vorzunehmen und die erforderliche Mitwirkung zu leisten, damit uns die Lieferung ermöglicht wird, und die Ware, allenfalls auch in Teillieferungen, am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit anzunehmen. Bei Lieferverzögerung ist der Kunde innerhalb der Nachfrist ebenfalls zur Annahme der Ware verpflichtet.

Verweigert der Kunde die Annahme oder ist der Kunde mit der Annahme im Verzug, so trägt er die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware. In diesem Fall sind wir dazu berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, und unbeschadet eines sonstigen Ersatzanspruches und ohne hierzu verpflichtet zu sein berechtigt, die Kaufpreiszahlung durchzusetzen, die Ware zu versichern, auf Gefahr und Kosten des Kunden an einer Verwahrungsstelle unserer Wahl zu hinterlegen oder zu lagern oder nach vorheriger Androhung für Rechnung des Kunden zahlungshalber zum Marktpreis anderweitig zu verkaufen. Bei verderblicher Ware oder unverhältnismäßig hohen Kosten ist keine vorherige Androhung notwendig. Hinterlegungs-, Lager-, Versicherungs- und Verkaufsvermittlungskosten sowie ein angemessenes Entgelt für die Verkaufsdurchführung trägt bzw. ersetzt uns der Kunde. Liegt der dabei verbleibende Verkaufspreis unter dem zwischen ProAgro und dem Kunden vereinbarten Kaufpreis, ist der Kunde zum Ersatz der Differenz verpflichtet. Bis zur Zahlung dieser Kosten kann ProAgro die Ware zurückbehalten.

4.6. Bei Lieferverzögerung hat der Kunde, ausgenommen bei vereinbarten Fixgeschäften, schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen zu setzen, widrigenfalls die Nachfrist nicht zu laufen beginnt.

Ein Deckungskauf durch den Kunden ist jedenfalls erst nach vorheriger schriftlicher Aufforderung an uns zur Nachlieferung binnen angemessener Nachfrist von zumindest 14 Tagen samt Übermittlung von Deckungskaufanboten und Nichtlieferung binnen dieser Nachfrist zulässig. Ein Deckungskauf ist danach unverzüglich zum Marktpreis, bei Grund zur Annahme eines niedrigeren Marktpreises innerhalb angemessener Zeit jedoch zu diesem zu tätigen. Ein höherer als der Marktpreis zum Zeitpunkt des vereinbarten Liefertermins kann keinesfalls verlangt werden.

5. QUALITÄT, GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENERSATZ, PRODUKTHAFTUNG

5.1. Generell gelten nur die von uns schriftlich bestätigten, bestimmten Eigenschaften und Zwecke der Ware.

Mangels einer solchen Vereinbarung liefern wir Ware in für Österreich handelsüblicher Qualität und gewöhnlicher Eignung, stellen von uns gegebene Beschreibungen und übergebene Proben und Muster eine bloße Näherung der zu liefernden Ware dar und binden uns ebenso wie dahingehende öffentliche Äußerungen von uns oder Dritten nicht. Sofern der Kunde einen von ihm beabsichtigten Zweck nicht in seinem Anbot ausdrücklich angeführt hat und wir diesen Zweck nicht schriftlich bestätigt haben, ist eine Haftung für einen bestimmten Verwendungszweck ausgeschlossen. Eine Haftung von ProAgro für eine von einer derartigen Vereinbarung abweichende, ungewöhnliche oder sonst bestimmungswidrige Verwendung der Ware ist jedenfalls ausgeschlossen.

5.2. Eine Vermutung der Mangelhaftigkeit besteht nicht.

Der Kunde hat die Ware, auch beim Weiterverkauf und beim Reihen- und Streckengeschäft, unverzüglich nach ihrem Eintreffen und noch in den zur Lieferung verwendeten Behältnissen und Verpackungen zu überprüfen. Der Kunde hat Mängel, Falschlieferungen oder Fehlmengen bei verderblicher Ware innerhalb von 6 Stunden, ansonsten innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung einlangend bei uns unter präziser und für uns nachvollziehbarer Angabe der Mängel schriftlich zu rügen, widrigenfalls Ansprüche aus Gewährleistung, Gewährleistungsrückgriff, Schadenersatz wegen des Mangels selbst und einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware nicht mehr geltend gemacht werden können. Ware anderer Güte oder Handelsklasse als der vereinbarten stellt eine Falschlieferung dar, welche zu rügen ist. Mängel, die während des Transports entstanden sein können, sind vom Kunden zusätzlich und unverzüglich auch dem Frachtführer zu melden; dies unbeschadet des schon mit Übergabe der Ware an den Frachtführer im Versendeterminal erfolgten Übergangs der Transportrisiken auf den Kunden. Wochenend- und Feiertage sowie Zeiten außerhalb der Bürozeiten verlängern diese Prüfungs- und Rügefristen nicht.

5.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab tatsächlicher Lieferung oder vereinbarter Lieferung bei Annahmeverweigerung oder Annahmeverzug des Kunden. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist auch ein besonderer Rückgriff nach § 933b ABGB ausgeschlossen. Wir können verlangen, dass uns die Berechtigung zur Beanstandung durch behördliche Bescheinigung oder Gutachter nachgewiesen wird. Stellt sich die Beanstandung als ungerechtfertigt heraus oder übergibt uns der Kunde trotz unseres Verlangens keinen solchen Nachweis, hat der Kunde die entstandenen Kosten zu ersetzen. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung, Nachbesserung, Kaufpreisminderung oder Wandlung berechtigt.

5.4. Schadenersatzansprüche gegen uns bestehen, mit Ausnahme von Personenschäden, nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit und verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen fünf Jahren. Der Nachweis des Verschuldens obliegt dem Kunden. Die Ersatzpflicht ist der Höhe nach mit dem Preis der betroffenen Lieferung oder Teillieferung (Teilmenge) und einem absoluten Höchstbetrag von EUR 50.000,00 begrenzt, je nachdem welche Grenze niedriger liegt. Rückgriffsansprüche gegen ProAgro gemäß § 12 (österr.) Produkthaftungsgesetz und aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen sind ausgeschlossen.

6. FÄLLIGKEIT, ZAHLUNG UND ZAHLUNGSVERZUG

6.1. Der Kaufpreis ist mangels anderslautender Vereinbarung ab Lieferung oder früherer Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt vom Kunden die Vorauszahlung des Kaufpreises (Vorauskasse) zu verlangen. Haben wir einen Teil des Kaufpreises gesondert fällig gestellt und wird dieser nicht fristgerecht gezahlt, können wir unter Setzung einer Nachfrist den gesamten Kaufpreis ohne weitere Nachricht zur Gänze fällig stellen. Unbeschadet der vorstehenden Fälligkeitsbestimmungen widersprechen wir generell jedem Kundenverlangen nach einem über 30 Tage hinausgehenden Zahlungsziel. Der Kunde ist nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen bei geringfügigen Mängeln oder hinsichtlich des mangelfreien Teils der Lieferung berechtigt, allfällige Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben davon unberührt.

6.2. Die Zahlung erfolgt bargeldlos und abzugsfrei sowie für uns spesenfrei auf das von uns bekanntgegebene Konto. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag des gewährten Zahlungsziels einlangt, ein Überweisungsbeleg ist als Nachweis der Zahlung nicht ausreichend.

6.3. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung erlöschen sämtliche gewährte Zahlungsvergünstigungen, Preisvorteile, Rabatte und Skonti und gebühren uns Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a., mindestens aber unternehmerische Verzugszinsen gemäß § 456 (österr.) Unternehmensgesetzbuch in der geltenden Fassung. Wenn wir zur Abdeckung der Forderung einen höher verzinsten Kredit in Anspruch nehmen, sind uns die Kreditzinsen und sonstigen Mehrkosten zu ersetzen. Der Kunde hat uns außerdem allfällige Mahn-, Inkasso- und (anwaltliche und gerichtliche) Betreibungskosten zu ersetzen.

7. EIGENTUMSVORBEHALT, VORAUSABTRETUNG, FOLGEN VON VERARBEITUNG UND VERMENGUNG

7.1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der von ProAgro dafür gelegten Rechnungen in unserem Eigentum (einfacher Eigentumsvorbehalt). Eine Weiterveräußerung, Übertragung des Anwartschaftsrechts, Begründung von Sicherungseigentum oder Verpfändung der Ware vor vollständiger Bezahlung unserer Rechnungen ist unzulässig. ProAgro ist berechtigt, eine allenfalls erteilte, vorherige schriftliche Zustimmung zur Weiterveräußerung und/oder zur Übertragung von Rechten aus wichtigem Grund zu widerrufen. Auch in jedem Fall der Weiterveräußerung und Übertragung von Rechten an von uns gelieferter Ware an Dritte vor vollständiger Bezahlung unserer Rechnungen verbleibt ProAgro das Eigentum (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

Der Kunde wird seine eigenen Kunden und Abnehmer und sonstige Dritte schriftlich, nachweislich und publizitätswirksam auf unser vorbehaltenes Eigentum hinweisen und sämtliche unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Ware kennzeichnen. Im Falle der Pfändung oder Beschlagnahme der Ware hat der Kunde auf unser vorbehaltenes Eigentum (unseren einfachen und verlängerten Eigentumsvorbehalt) hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu verständigen.

7.2. Wird die Ware vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an uns veräußert, geht die Forderung des Kunden auf den Veräußerungserlös gegen den Abnehmer (Erwerber) auf ProAgro über, ohne dass es zum Forderungsübergang einer Erklärung bedarf. Bereits mit Abschluss des Vertrages (oben Punkt 2.) tritt der Kunde sowohl bestehende als auch künftige Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware zahlungshalber an uns ab (Vorausabtretung). Der Kunde trägt die Vorausabtretung in seine Bücher ein, teilt sie nachweislich dem Abnehmer (Erwerber) schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit diesem mit, hält auch alle sonstigen Formerfordernisse für die Abtretungswirksamkeit ein, nimmt den Veräußerungserlös (Kaufpreis) für uns in Empfang und überweist diesen unverzüglich und abzugsfrei an uns weiter.

7.3. Der Kunde ist uns gegenüber zur vollständigen Rechnungslegung verpflichtet, erteilt uns auf unser jederzeitiges Verlangen schriftlich Auskunft über den Bestand und den Verbleib unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware sowie über Betrag, Fälligkeit, Schuldner und Einbringlichkeit der von der Vorausabtretung umfassten Forderungen des Kunden auf den Veräußerungserlös und stellt uns entsprechende Nachweise bereit.

7.4. Wird unsere Ware mit gleichartiger Ware vermengt oder anderer Ware vermischt, so erwerben wir an dem Gemenge oder Gemisch nach dem Verhältnis zwischen Kaufpreis für die von uns gelieferte Ware zum Kaufpreis für die mit ihr vermengte oder vermischte Ware quotenmäßiges Miteigentum. Wird unsere Ware verarbeitet, so erwerben wir am neuen Produkt nach dem Verhältnis zwischen Kaufpreis für die von uns gelieferte Ware zum Kaufpreis für die allenfalls mit ihr verarbeitete Ware und den drittüblichen Verarbeitungskosten, soweit sie werterhöhend gewirkt haben, Miteigentum.

Der Kunde darf das Gemenge oder Gemisch bzw. das neue Produkt weder veräußern noch verbringen noch belasten und hat es sorgfältig und unentgeltlich zu verwahren. Ein Zurückbehaltungsrecht daran steht dem Kunden nicht zu. ProAgro ist berechtigt, vom Kunden die Zahlung des anteiligen Marktwertes bzw. Verkaufserlöses zu verlangen, in diesem Fall aber verpflichtet, die Zahlung des Kunden auf die von ProAgro gelegten offenen Rechnungen gutzuschreiben und das Eigentum nach vollständiger Tilgung der Rechnungsbeträge an den Kunden zu übertragen.

8. AUFRECHNUNGSVERBOT, AUSSCHLUSS VON ZURÜCKBEHALTUNGS- UND BEFRIEDIGUNGSRECHTEN

8.1. Der Kunde kann nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, außer diese sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt.

8.2. Jedes Zurückbehaltungs- und Befriedigungsrecht des Kunden an von oder für uns übergebenen Waren und sonstigen beweglichen Sachen sowie Dokumenten ist sowohl für konnexe als auch für nicht konnexe Forderungen ausgeschlossen.

9. VORAUSSETZUNGEN DER VERTRAGSERFÜLLUNG, RÜCKTRITT, HÖHERE GEWALT, SONSTIGE UNABWENDBARE EREIGNISSE

9.1. Die Zahlungsfähigkeit des Kunden sowie seine generelle Fähigkeit zur Vertragserfüllung einschließlich erforderlicher Vorbereitung, Bereitstellungen und Mitwirkung an der Lieferung und der Annahme stellen wesentliche Voraussetzungen für den Vertragsabschluss dar. Bezahlt der Kunde nach Vertragsabschluss den Kaufpreis nicht, erhalten wir von einer geschäftsüblichen Stelle Information über Zahlungsschwierigkeiten des Kunden oder einen wahrscheinlichen Zahlungsausfall oder wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Kostendeckung nicht eröffnet oder werden schwerwiegende die Vertragserfüllung durch den Kunden gefährdende Gründe offenbar, sind wir zum Aussetzen unserer Vertragspflichten, Anhalten der Lieferung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Wir werden den Kunden vom Aussetzen unserer Vertragspflichten und Anhalten der Lieferung informieren und gleichzeitig Rechnung legen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, binnen 7 Tagen entweder den Kaufpreis zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen oder uns dafür in voller Höhe eine ausreichende und werthaltige Sicherstellung zu leisten. Ansonsten wird ein von uns allenfalls erklärter Rücktritt mit Ende dieser Frist wirksam. Ist die Ware verderblich, sind unverhältnismäßig hohen Kosten zu erwarten oder ist aus sonstigen Gründen Gefahr im Verzug, sind wir berechtigt, ohne Gewährung dieser 7-Tages-Frist vom Vertrag zurückzutreten.

9.2. Sind im Vertrag Teillieferungen vereinbart und bezahlt der Kunde den Kaufpreis nicht, gerät der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz, wird eine Insolvenz über das Vermögen des Kunden mangels Kostendeckung nicht eröffnet oder werden im Zusammenhang mit einer Teillieferung schwerwiegende, die Vertragserfüllung durch den Kunden gefährdende Gründe offenbar, ist ProAgro zum Rücktritt vom Vertrag bezüglich dieser Teillieferung und aller weiteren vom Vertrag umfassten Teillieferungen berechtigt.

9.3. Im Fall eines Rücktritts durch ProAgro hat ProAgro das Recht, die Ware zahlungshalber für Rechnung des Kunden zum Marktpreis zu verkaufen. Liegt der dabei erzielte Verkaufspreis unter dem zwischen ProAgro und dem Kunden vereinbarten Kaufpreis, ist der Kunde zum Ersatz der Differenz verpflichtet. Der Kunde hat ProAgro in diesen Fällen auch die entstandenen Hinterlegungs-, Lager-, Versicherungs- und Verkaufsvermittlungskosten sowie ein angemessenes Entgelt für die Verkaufsdurchführung zu ersetzen. Bis zur Zahlung dieser Kosten kann ProAgro die Ware zurückbehalten.

Machen wir von unserem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, erfolgen in diesen Fällen alle Lieferungen jedenfalls nur gegen Vorauszahlung. Wir können den Kunden auch aus anderen Gründen zum Erlag einer ausreichenden und werthaltigen Sicherheitsleistung auffordern und sind berechtigt, bis zum Erlag mit der Lieferung oder (weiteren) Teillieferungen zuzuwarten.

9.4. Ereignisse höherer Gewalt sind solche Ereignisse oder Umstände, welche ProAgro an der Erfüllung einer oder mehrerer vertraglicher Pflichten hindern, wenn das Hindernis außerhalb der zumutbaren Kontrolle von ProAgro liegt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte und die Auswirkungen von ProAgro nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

Als Kernbereich solcher Ereignisse und Umstände wird vereinbart insbesondere Krieg, umfangreiche militärische Mobilmachung, Besetzung, Terrorakt, Sabotage, Streik, Sanktion, Boykott, Embargo, Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot, weiträumige Sperre von Verkehrswegen, Epidemie, Pandemie, Seuchen, großflächiger Schädlingsbefall, großflächige Miss- oder Minderernte, Naturkatastrophe, Vermurung, Hoch- oder Niederwasser, mehrtägige Unterbrechung von Land- oder Wasserwegen oder sonstige außergewöhnliche Verkehrsbehinderung, Ausfall von Telekommunikation, Ausfall der Energieversorgung, extreme Witterungsverhältnisse (Orkan, Verwehungen, Flut, o.ä.), Ausfall der Wasserversorgung, allgemeingültige behördliche Anordnung und Verbote sowie in ihrer Auswirkung gleichwertige Ereignisse oder Umstände.

Für diesen Kernbereich wird bei Glaubhaftmachung, dass die Auswirkungen von ProAgro nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können, vermutet, dass sie und die durch sie verursachten Hindernisse auch außerhalb der zumutbaren Kontrolle und Vorhersehbarkeit von ProAgro waren bzw. sind.

Sonstige unabwendbare Ereignissen sind solche Ereignisse oder Umstände, welche ProAgro an der Erfüllung einer oder mehrerer vertraglicher Pflichten hindern, wenn diese nicht durch höhere Gewalt laut vorstehenden Absätzen verursacht sind, insbesondere Betriebseinstellung bei Erzeugern oder Vorlieferanten/Zulieferern, Ausfall oder Mangel an Transportmitteln oder Containern, unrichtige, nicht rechtzeitige oder nicht ausreichende Selbstbelieferung an ProAgro, gegen ProAgro ergangene und nicht mehr weiter anfechtbare Gerichtsentscheidungen, Beschlagnahme, Enteignung, behördliche Anordnungen und Verbote sowie in ihrer Auswirkung gleichwertige Ereignisse oder Umstände.

Bei diesen sonstigen unabwendbaren Ereignissen gelten dieselben Rechtsfolgen wie für den Kernbereich der Ereignisse höherer Gewalt, wenn ProAgro nachweist, dass die Auswirkungen von ProAgro nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können und dass sie und die durch sie verursachten Hindernisse auch außerhalb der zumutbaren Kontrolle und Vorhersehbarkeit von ProAgro waren bzw. sind.

Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unabwendbare Ereignisse gelten auch dann als solche, wenn das Ereignis oder der Umstand und dadurch verursachte Hindernisse nicht direkt ProAgro sondern den Vorlieferanten/Zulieferer treffen und ProAgro dadurch an der Erfüllung einer oder mehrerer vertraglicher Pflichten gehindert wird.

ProAgro hat den Kunden von Ereignissen höherer Gewalt als auch von sonstigen unabwendbaren Ereignissen unverzüglich zu verständigen. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unabwendbare Ereignisse entbinden ProAgro für die Dauer des Ereignisses und der durch dieses Ereignis verursachten Hindernisse von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen sowie von Schadenersatzpflichten und stehen für diese Dauer vertraglichen sowie gesetzlichen Rechtsbehelfen des Kunden gegenüber ProAgro wegen Vertragsverletzung entgegen. Im Fall eines solchen unabwendbaren Ereignisses werden auch verbindliche Lieferfristen und -termine um die Dauer des Hindernisses zuzüglich angemessener Vorbereitungs- und Durchführungszeit für die Lieferung nach Wegfall des Hindernisses verlängert. Wirkt das Hindernis jedoch auf nicht vorhersehbare oder in wirtschaftlicher Betrachtung unzumutbare oder untunliche Dauer, können wir vom Vertrag, gegebenenfalls auch teilweise, zurücktreten und entstehen keiner der Parteien daraus Ersatzansprüche.

10. VERTRAULICHKEIT UND GEHEIMNISSCHUTZ, IMMATERIALGÜTERRECHTE

10.1. Der Kunde ist zur Verschwiegenheit über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von ProAgro und Dritten, die ihm durch oder aufgrund der Geschäftsbeziehung oder dessen Anbahnung mit ProAgro bekannt oder sonst zugänglich geworden sind, verpflichtet, dies auch nach Ende der Geschäftsbeziehung. Der Kunde hat auch alle seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Angebots- und Bestellunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

10.2. Technische Unterlagen, Beschreibungen, Kataloge, Prospekte, Produktdatenblätter, Proben, Muster, Abbildungen und dergleichen bleiben unser geistiges Eigentum. Der Kunde erhält keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

11. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehende Streitigkeiten zwischen ProAgro und dem Kunden ist das sachlich zuständige Gericht in Wien für den 22. Gemeindebezirk.

12. GENERELLE BESTIMMUNGEN

12.1. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung die Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr, Transport, Lagerung, Kühlung, Sicherheit von Personen und Sachen, Kennzeichnung, Gefahren- und Warnhinweiserteilung, Verzollung, Versteuerung und Verwendung betreffenden gesetzlichen, behördlichen, vertraglichen und sonstigen Bestimmungen und Anordnungen und hält ProAgro diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos, soweit es sich nicht um eine ausschließlich ProAgro treffende Pflicht handelt. Insoweit ProAgro diese Materien betreffende Rechte und Pflichten kraft Vertrag, Gesetz oder behördliche Anordnung zukommen, werden diese durch vorstehende Verpflichtung des Kunden nicht berührt.

12.2. Mündliche Nebenabreden zum geschlossenen Vertrag bestehen nicht. Jede Abweichung und Änderung des Vertrages und dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

12.3. Fristangaben in Tagen bedeuten Kalendertage.

12.4. Der Käufer hat uns Änderungen seiner Geschäfts-, Rechnungs- oder Lieferadresse bekanntzugeben. Wird uns eine Änderung dieser Adressen nicht bekanntgegeben, gelten an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendete Erklärungen als zugegangen und Rechnungen als rechtsrichtig ausgestellt und sind wir berechtigt, an die zuletzt bekanntgegebene Adresse zu liefern.

12.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig bzw. nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, in deren Wirkung der unwirksamen Klausel möglichst nahekommende Bestimmung zu ersetzen.

gültig ab 10.02.2022

EINKAUFSBEDINGUNGEN

1. GELTUNGSBEREICH

Diese Einkaufsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) liegen der gesamten Geschäftsbeziehung der ProAgro GmbH als Käuferin (im Folgenden kurz: „ProAgro“ oder „wir“ oder „uns“) und dem Lieferanten als Verkäufer (im Folgenden kurz: „Lieferant“) zugrunde und gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse und Lieferungen, ohne dass sie erneut vereinbart werden müssen. Mit Abschluss des Vertrages akzeptiert der Lieferant diese Einkaufsbedingungen und anerkennt deren alleinige Gültigkeit. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsklauseln des Lieferanten oder Dritter werden nicht Vertragsbestandteil.

2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES UND BESTELLUNG

2.1. Angebote können sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Angebote des Lieferanten sind für diesen für zumindest ein Monat ab Ausstellungsdatum bindend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestellung wirksam zustande, nicht aber durch tatsächliche Lieferung durch den Lieferanten oder Dritte oder durch unser bloßes Schweigen. Der Inhalt unserer Bestellung, Rahmenbestellung und/oder Abrufbestellung gilt als vereinbart, sofern der Lieferant nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Bestätigungsschreiben und Schreiben des Lieferanten mit Änderungen unserer Bestellung, Rahmenbestellung und/oder Abrufbestellung werden nicht Vertragsinhalt, außer sie werden ihrerseits von uns schriftlich bestätigt.

2.2. Wir sind berechtigt, das Zustandekommen des Vertrages und/oder die Zahlung von bestimmten Bedingungen oder der inhaltsgleichen Bestätigung unserer Bestellung durch den Lieferanten abhängig zu machen. Dies erfolgt durch Beisetzung „Wir ersuchen um prompte Bestätigung dieser Bestellung.“ oder sinngleiche Anmerkungen in der Bestellung oder dieser vorangehender Korrespondenz.

2.3. Der Vertragsabschluss erfolgt grundsätzlich unter Anwendung der Incoterms in der von der Internationalen Handelskammer (ICC) zum Abschlusszeitpunkt jeweils gültigen Fassung. Erfolgt im Einzelfall keine gesonderte Vereinbarung, so gilt DDP Wien (Geliefert verzollt Wien) gemäß dieser gültigen Fassung als vereinbart.

2.4. Vertragssprachen sind ausschließlich Deutsch und Englisch. Bedient sich der Lieferant einer anderen Sprache, wird der entsprechende Teil oder die entsprechende Erklärung nicht Vertragsinhalt und entfaltet keine Rechtswirkungen.

2.5. Bei Rahmenbestellungen sind wir mangels abweichender Vereinbarung nicht verpflichtet, den Rahmen teilweise oder ganz abzurufen, sondern räumt uns der Lieferant ein jederzeit ausübbares Optionsrecht zum Abruf der im Rahmen Deckung findenden Ware zu den darin vereinbarten Bedingungen ein. Die Einordnung einer Bestellung als Rahmenbestellung kann sich aus unsererseits ausdrücklicher Bezeichnung als solche, dem Inhalt der Bestellung oder dem von uns dem Lieferanten mitgeteilten Zweck der Bestellung ergeben. Rahmenbestellungen begründen auch keine sonstigen Verpflichtungen unsererseits.

3. LIEFERUNG, TEILLIEFERUNG, ANNAHME, GEFAHRENÜBERGANG UND LIEFERVERZUG

3.1. Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass wir besonderes Interesse am pünktlichen und genauen Erhalt der Ware in der vereinbarten Qualität haben und deshalb auf der vollständigen Einhaltung der Bestellmengen, Liefertermine, Qualität und Lieferumstände bestehen. Auf dem Lieferanten mitgeteilte und von diesem nicht unverzüglich widersprochene Lieferverpflichtungen von ProAgro gegenüber deren eigenen Kunden (insbesondere bei Reihen- bzw. Streckengeschäften) ist vom Lieferanten stets Bedacht zu nehmen, sodass diese erfüllt werden können. Diese werden mangels abweichender Vereinbarung als Zweck des Vertrages für die Ermittlung der Zeit, des Ortes und der Art der Lieferung vereinbart und gehen einer sonstigen Zweifelsregel vor.

Der Liefertermin ist unbedingt einzuhalten. Die Lieferung erfolgt zum vereinbarten Liefertermin zu handelsüblichen Geschäftszeiten, mangels Vereinbarung erfolgt sie sogleich ohne unnötigen Aufschub.

Die Lieferung erfolgt am vereinbarten Ort, mangels Vereinbarung nach unserer Wahl am Ort unserer Niederlassung oder unseres nächstgelegenen Lagers in Österreich.

Die Lieferung erfolgt in den vereinbarten, mangels Vereinbarung in handelsüblichen Behältnissen und Verpackungen. Wenn nicht abweichend vereinbart und wir darauf nicht ausdrücklich schriftlich verzichten, ist die Ware in neutraler Verpackung und bei Reihen- bzw. Streckengeschäften oder sonstiger Lieferung ohne unsere physische Übernahme bzw. direkt an unseren eigenen Kunden ohne jedwede Erwähnung des Lieferanten (auf Absenderpapieren, Beipackzetteln oder Ähnlichem) in unserem Namen und unter Verwendung der von uns bereitgestellten Lieferpapiere zu liefern. Der Lieferant hat das durch die Lieferung anfallende Verpackungsmaterial zurückzunehmen oder uns die Kosten für die Entsorgung zu ersetzen.

3.2. Mangels abweichender Vereinbarung ist der Lieferant nicht berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen oder Teilrechnungen zu legen.

3.3. Mangels abweichender Vereinbarung können wir Abrufe aus einer Rahmenbestellung nach unserem freien Ermessen vornehmen, ohne dabei an bestimmte Teilmengen, eine bestimmte Anzahl oder an bestimmte Zeitpunkte der Abrufe oder deren Verteilung über den Lieferzeitraum gebunden zu sein.

3.4. Wir sind berechtigt, nicht den vorstehenden Bedingungen entsprechende Lieferungen oder nicht ausdrücklich vereinbarte Teillieferungen und Teilrechnungen abzulehnen, die Annahme und/oder Zahlung von der vollständigen und genauen Vertragserfüllung abhängig zu machen oder nur unter Vorbehalt vorzunehmen. Erfolgt die Annahme der Ware nur unter Vorbehalt, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zu versichern, an einer Verwahrungsstelle unserer Wahl zu hinterlegen oder zu lagern und die Zahlung bis zur vollständigen und genauen Vertragserfüllung und bis zum vollständigen Ersatz der aufgrund des Vorbehalts entstandenen Kosten durch den Lieferanten an uns zur Gänze zurückzuhalten. Wir sind abweichend von § 379 UGB jedoch nicht verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung der Ware zu sorgen.

3.5. Gefahren und Transportrisiken gehen mit vorbehaltsloser Annahme der Ware am Bestimmungsort auf uns über. Bis zur vorbehaltslosen Annahme trägt der Lieferant die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware. Erfolgt die Annahme der Ware lediglich unter Vorbehalt, gehen Gefahren und Transportrisiken erst mit der vollständigen und genauen Vertragserfüllung und mit dem vollständigen Ersatz der aufgrund des Vorbehalts entstandenen Kosten durch den Lieferanten an uns auf uns über.

3.6. Ist der Lieferant mit der vollständigen und genauen Vertragserfüllung im Verzug, sind wir, auch hinsichtlich eines allenfalls noch nicht gelieferten oder von uns nicht angenommenen Teils der Lieferung, nach Einmahnung der Erfüllung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, die nicht länger als 14 Tage betragen muss, berechtigt, nach unserer Wahl entweder vom Vertrag zurückzutreten und vom Lieferanten den Ersatz des entstandenen Schadens zu fordern und/oder auch ohne gesonderte Androhung einen Deckungskauf zu einem von uns eingeholten Angebot eines Dritten durchzuführen, wenn der Lieferant mit der vollständigen und genauen Vertragserfüllung auch nach Ablauf der Nachfrist noch im Verzug ist. Der Lieferant ist im Fall eines von uns durchgeführten Deckungskaufs verschuldensunabhängig verpflichtet, uns den durch Übermittlung der Bestätigung oder der Rechnung über den Deckungskauf und/oder den Weiterverkauf nachgewiesenen entgangenen Gewinn und die Mehrkosten des Deckungskaufs zu ersetzen. Darüber hinaus ist der Lieferant verschuldensunabhängig und ohne Anrechnung auf seine sonstige Ersatzpflicht verpflichtet, bis zur Lieferung der Ware durch ihn und deren vorbehaltloser Annahme oder aufgrund eines von uns allenfalls durchgeführten Deckungskaufs eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Entgelts bis zur Höhe desselben für die ausständige Lieferung pro angefangenem Kalendertag zu zahlen. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt. Der Lieferant hat uns außerdem allfällige Mahn-, Inkasso- und (anwaltliche und gerichtliche) Eintreibungskosten zu ersetzen.

4. SACH- UND RECHTSQUALITÄT, GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENERSATZ

4.1. Die Ware hat die vertraglich vereinbarten und insbesondere in unserer Bestellung angeführten Eigenschaften, Beschaffenheit, Güte und Warenklasse sowie die dem vertraglich vereinbarten Zweck der Ware entsprechende Eignung, mangels Vereinbarung eine dem Lieferanten sonst bekannten Verwendungszweck entsprechende Eignung aufzuweisen, mangels dem Lieferanten sonst bekanntem Verwendungszweck ist Ware in für Österreich handelsüblicher Qualität und gewöhnlicher Eignung geschuldet. Erklärt der Lieferant nicht ausdrücklich anderes, sind uns gegebene Beschreibungen und übergebene Proben und Muster ebenso wie öffentliche Äußerungen des Lieferanten oder Dritter bindend.

Die Lieferung hat chargenrein zu erfolgen. Die Ware hat zum Zeitpunkt der Lieferung mangels abweichender Vereinbarung eine Restlaufzeit von 80 % der gesamten Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsfrist aufzuweisen. Bei nicht verpflichtend anzugebendem Mindesthaltbarkeitsdatum, insbesondere bei Frischobst, Frischgemüse, Kartoffeln und Zucker, hat die Ware noch zu einer vergleichbar angemessenen Dauer für den Weiterverkauf ihre spezifischen Eigenschaften und Eignung zu behalten. Die Kühlkette ist vom Lieferanten lückenlos einzuhalten und hierfür auch die Lieferung zu einer Zeit und Art durchzuführen, damit diese durch unsere Annahme oder die eines Dritten eingehalten werden kann. Der Lieferant hat uns die Temperaturaufzeichnung unaufgefordert vorzulegen.

Der Lieferant garantiert, dass die Ware in ihrer Zusammensetzung, Qualität, Verpackung, gegebenenfalls Deklaration, Zolltarifzuordnung und Spezifikation den jeweils geltenden Bestimmungen der EU und des bekannt gegebenen oder erkennbaren Bestimmungslandes, subsidiär den österreichischen Bestimmungen jeweils einschließlich der einschlägigen Nebengesetze und Verordnungen sowie aller in diesem Zusammenhang erlassenen, insbesondere dem Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz dienenden Regelungen, entspricht. Insbesondere garantiert der Lieferant, die Entsprechung der Bestimmungen zu Schadstoffen und Rückstandshöchstmengen, die Registrierung der Ware und vollständige Erfüllung der Pflichten gemäß „REACH“-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie die Entsprechung der Bestimmungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und vollständige Erfüllung der Pflichten gemäß „CLP“-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils letztgültigen Fassung samt Anhängen und Durchführungsverordnungen.

4.2. Ein Eigentumsvorbehalt oder sonst vorbehaltene Rechte des Lieferanten an der gelieferten Ware bestehen nicht. Dahin lautende Erklärungen des Lieferanten und/oder dessen Zulieferer werden nicht Vertragsinhalt.

Der Lieferant garantiert, dass die Ware frei von Rechten Dritter ist und insbesondere keine Eigentumsvorbehalte oder -rechte, Pfand-, Zurückbehaltungs-, Befriedigungs-, Absonderungs- oder Aussonderungsansprüche oder gewerbliche Schutzrechte bestehen. Werden solche Rechte geltend gemacht, sind wir ohne Setzung einer Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag, Rückforderung eines bereits gezahlten Kaufpreises sowie Rücksendung der Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten berechtigt, hat der Lieferant alle uns entstandenen Kosten und Schäden zu ersetzen und uns gegenüber Dritten schad- und klaglos zu halten.

4.3. Wir sind berechtigt, nicht den vorstehenden Bedingungen entsprechende Lieferungen abzulehnen und die Annahme und/oder Zahlung von der vollständigen und genauen Vertragserfüllung abhängig zu machen oder nur unter Vorbehalt vorzunehmen. Erfolgt die Annahme der Ware nur unter Vorbehalt, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zu versichern, an einer Verwahrungsstelle unserer Wahl zu hinterlegen oder zu lagern und die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Gewährleistung durch den Lieferanten zur Gänze zurückzuhalten. Wir sind abweichend von § 379 UGB jedoch nicht verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung der Ware zu sorgen. Bis zur vollständigen und genauen Vertragserfüllung und vorbehaltslosen Annahme trägt der Lieferant die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware.

4.4. Die Anwendbarkeit der §§ 377 f UGB wird ausgeschlossen. Es besteht unsererseits keine Obliegenheit zur Prüfung der Ware oder zur Rüge von Mängeln, Falschlieferungen oder Mengenfehlern und können aus einem Unterbleiben einer Prüfung oder Rüge keine Rechtsfolgen zu unseren Lasten abgeleitet werden.

4.5. Der Lieferant verzichtet auf eine Anfechtung aufgrund einer allfälligen Verkürzung über die Hälfte.

4.6. Unsere gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz bleiben uneingeschränkt aufrecht. Insbesondere kommen kein Ausschluss und keine Einschränkung unserer Ansprüche auf bestimmte Verschuldensgrade, der Gewährleistungs-, Beweislastumkehr- oder Verjährungsfristen, der Rechte zum Regress oder Rückgriff oder der Höhe nach zur Anwendung.

5. RECHNUNGEN UND ZAHLUNG, ABTRETUNGSVERBOT, AUFRECHNUNGSVERBOT, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

5.1. Rechnungen sind vom Lieferanten gemäß UStG 1994 und UStR 2000 bzw. bei innergemeinschaftlichem Erwerb gemäß Binnenmarktregelung zu unseren Lasten auszustellen und mit gesonderter Post oder diesen Umsatzsteuervorschriften entsprechend elektronisch an unsere Geschäftsanschrift oder E-Mail-Adresse zu senden. Rechnungen haben durch Anführung unserer Bestellnummer auf unsere Bestellung Bezug zu nehmen, um sie dieser zuzuordnen. Nicht entsprechende Rechnungen gelten als nicht ausgestellt und nicht fällig und werden von uns zurückgesendet.

5.2. Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto, ab Rechnungserhalt, frühestens jedoch ab Eingang der Ware bei uns und vorbehaltloser Annahme oder vom Lieferanten nachgewiesenem Eingang bei unserem Kunden und dessen vorbehaltloser Annahme. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag des gewährten Zahlungsziels angewiesen wird.

5.3. Der Lieferant ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.

5.4. Der Lieferant kann nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, außer diese sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt.

5.5. Wir sind berechtigt, bei Vorliegen von Mängeln unsere Zahlung auch trotz erfolgter Annahme bis zur Mangelbeseitigung zur Gänze zurückzuhalten und im Fall des Rücktritts vom Vertrag die beweglichen Sachen des Lieferanten bis zum Ersatz aller Kosten aus diesem Rücktritt, aus konnexen und aus nicht konnexen Geschäften mit dem Lieferanten zurückzubehalten und uns daraus Befriedigung unserer Ansprüche zu verschaffen.

6. RÜCKTRITT, VERTRAGSAUFLÖSUNG

6.1. Ist der Lieferant mit der vollständigen und genauen Vertragserfüllung im Verzug, erhalten wir von einer geschäftsüblichen Stelle Information über Zahlungs- oder Lieferschwierigkeiten des Lieferanten oder einen wahrscheinlichen Lieferausfall oder wird über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Kostendeckung nicht eröffnet oder werden schwerwiegende die Vertragserfüllung durch den Lieferanten gefährdende Gründe offenbar, sind wir, auch hinsichtlich eines allenfalls noch nicht gelieferten oder von uns nicht angenommenen Teils der Lieferung, zum Aussetzen unserer Vertragspflichten, insbesondere zur Verweigerung der Annahme und zum Anhalten der Zahlung, zum Abhängigmachen der Annahme und/oder Zahlung von der vollständigen und genauen Vertragserfüllung und von der Leistung einer ausreichenden und werthaltigen Sicherstellung für künftige Lieferungen oder Teillieferungen in voller Höhe, zur Annahme und/oder Zahlung lediglich unter Vorbehalt der vollständigen und genauen Vertragserfüllung und der Leistung einer angemessenen Sicherstellung für künftige Lieferungen oder Teillieferungen und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Wir werden den Lieferanten vom Aussetzen unserer Vertragspflichten informieren. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet, binnen 7 Tagen entweder die Lieferung oder Teillieferung oder eine ausreichende und werthaltige Sicherstellung für künftige Lieferungen oder Teillieferungen zu leisten. Ansonsten wird ein von uns allenfalls erklärter Rücktritt mit Ende dieser Frist wirksam. Ist die Ware verderblich, sind unverhältnismäßig hohen Kosten zu erwarten oder ist aus sonstigen Gründen Gefahr im Verzug, sind wir berechtigt, ohne Gewährung dieser 7-Tages-Frist vom Vertrag zurückzutreten.

6.2. Im Fall eines Rücktritts durch uns sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder vom Lieferanten den Ersatz des entstandenen Schadens zu fordern und/oder auch ohne gesonderte Androhung einen Deckungskauf zu einem von uns eingeholten Angebot eines Dritten durchzuführen. Der Lieferant hat uns insbesondere verschuldensunabhängig den uns durch Übermittlung der Bestätigung oder der Rechnung über den Deckungskauf und/oder den Weiterverkauf nachgewiesenen entgangenen Gewinn, die entstandenen Kosten und die Mehrkosten eines Deckungskaufs zu ersetzen. Darüber hinaus ist der Lieferant verschuldensunabhängig und ohne Anrechnung auf seine sonstige Ersatzpflicht verpflichtet, bis zur Lieferung der Ware durch ihn oder aufgrund eines von uns allenfalls durchgeführten Deckungskaufs eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Entgelts bis zur Höhe desselben für die ausständige Lieferung pro angefangenem Kalendertag zu zahlen. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt. Der Lieferant hat uns außerdem allfällige Mahn-, Inkasso- und (anwaltliche und gerichtliche) Betreibungskosten zu ersetzen.

Machen wir von unserem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, erfolgen in diesen Fällen alle Zahlungen jedenfalls nur gegen Vorauslieferung. Wir können den Lieferanten auch aus anderen Gründen zum Erlag einer ausreichenden und werthaltigen Sicherheitsleistung auffordern und sind berechtigt, bis zum Erlag mit der Zahlung zuzuwarten.

6.3. Wird dem Lieferanten ein Rücktrittsgrund oder sonstiger Grund, der zur Vertragsauflösung berechtigt, bekannt oder erkennbar, hat er ProAgro dies bei sonstigem Ausschluss der Geltendmachung binnen angemessen kurzer, 7 Tage ab Kenntnis oder Erkennbarkeit jedenfalls nicht übersteigender Zeit schriftlich und ausdrücklich unter Nachweis des Grundes bekanntzugeben und ProAgro gleichzeitig eine angemessene Nachfrist von nicht weniger als 14 Tagen zu setzen. Beseitigt ProAgro den Grund binnen dieser Nachfrist oder wird die weitere Zuhaltung am Vertrag für den Lieferanten sonst zumutbar, ist ein Rücktritt oder eine Vertragsauflösung nicht zulässig.

6.4. Beruft sich der Lieferant hinsichtlich seiner Verpflichtung zur vollständigen und genauen Vertragserfüllung bezogen auf eine bereits fällige oder künftige Lieferung oder Teillieferung auf ein Ereignis höherer Gewalt, hat er ProAgro dies bei sonstigem Ausschluss der Geltendmachung binnen angemessen kurzer, 7 Tage ab Kenntnis oder Erkennbarkeit jedenfalls nicht übersteigender Zeit schriftlich und ausdrücklich unter Nachweis des Grundes bekanntzugeben. Der Lieferant hat nachzuweisen und zu beweisen, dass die Auswirkungen durch den Lieferanten nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können und dass sie und die durch sie verursachten Hindernisse auch außerhalb der zumutbaren Kontrolle und Vorhersehbarkeit des Lieferanten waren bzw. sind. Wirkt das Hindernis, gegebenenfalls auch hinsichtlich einzelner Teillieferungen, bloß auf vorhersehbare oder in wirtschaftlicher Betrachtung zumutbare oder tunliche Dauer, ist eine auf das Ereignis höherer Gewalt gestützter Rücktritt vom Vertrag durch den Lieferanten nicht zulässig.

7. VERTRAULICHKEIT UND GEHEIMNISSCHUTZ

Der Lieferant ist zur Verschwiegenheit über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von ProAgro und Dritten, die ihm durch oder aufgrund der Geschäftsbeziehung oder dessen Anbahnung mit ProAgro bekannt oder sonst zugänglich geworden sind, verpflichtet, dies auch nach Ende der Geschäftsbeziehung. Der Lieferant hat auch alle seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Angebots- und Bestellunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

8. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehende Streitigkeiten zwischen ProAgro und dem Lieferanten ist das sachlich zuständige Gericht in Wien für den 22. Gemeindebezirk.

9. GENERELLE BESTIMMUNGEN

9.1. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung die Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr, Transport, Lagerung, Kühlung, Sicherheit von Personen und Sachen, Kennzeichnung, Gefahren- und Warnhinweiserteilung, Verzollung, Versteuerung und Verwendung betreffenden gesetzlichen, behördlichen, vertraglichen und sonstigen Bestimmungen und Anordnungen und hält ProAgro diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos, soweit es sich nicht um eine ausschließlich ProAgro treffende Pflicht handelt. Insoweit ProAgro diese Materien betreffende Rechte und Pflichten kraft Vertrag, Gesetz oder behördliche Anordnung zukommen, werden diese durch vorstehende Verpflichtung des Lieferanten nicht berührt.

9.2. Mündliche Nebenabreden zum geschlossenen Vertrag bestehen nicht. Jede Abweichung und Änderung des Vertrages und dieser Einkaufsbedingungen bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

9.3. Fristangaben in Tagen bedeuten Kalendertage.

9.4. Der Lieferant hat uns Änderungen seiner Geschäfts-, Rechnungs- oder Lieferadresse und seiner Bankverbindung bekanntzugeben. Wird uns eine Änderung dieser Adressen und Daten nicht bekanntgegeben, gelten an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendete Erklärungen als zugegangen, Rechnungen als rechtsrichtig ausgestellt und Zahlungen als schuldbefreiend erfolgt.

9.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig bzw. nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, in deren Wirkung der unwirksamen Klausel möglichst nahekommende Bestimmung zu ersetzen.

gültig ab 14.02.2022

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ProAgro GmbH

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